Liebe Schüler*innen,
die Verpflichtung zur Teilnahme an Testungen mit Corona-Schnelltests bleibt auch nach dem 25.05.2021 bestehen. Die Testungen werden weiterhin zweimal wöchentlich in der Schule durchgeführt. Haustests sind nicht mehr möglich. Beachten Sie bitte folgende Regelung:
„Aufgrund § 6 der Fünften Eindämmungsverordnung der Stadt Halle (Saale) vom 20. Mai 2021 müssen bei Selbsttest außerhalb der Schule Bescheinigungen vorgelegt werden, dass der Test von einer anerkannten Teststelle vorgenommen und überwacht wurde. Diese Bescheinigung darf nicht älter als 24 Stunden sein. Die Stadt Halle (Saale) ist nach § 13 Abs. 1 der Zwölften Eindämmungsverordnung berechtigt, die Möglichkeiten zur Durchführung von Corona-Schnelltests in dieser Form einzuschränken und sogenannte Haustestungen auszuschließen.
Ergänzend erlaube ich mir auf § 43 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA hinzuweisen. Danach haben die Erziehungsberechtigten dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht teilnehmen und ihre Pflichten als Schülerinnen und Schüler erfüllen. Die Erziehungsberechtigten haben die Schülerinnen und Schüler dafür zweckentsprechend auszustatten. In diesen Pflichtenrahmen fällt auch, dass Erziehungsberechtigte, die eine Selbsttestung in der Schule ablehnen, für eine Testung unter Aufsicht einer anerkannten Teststelle zu sorgen haben. Soweit hierfür Kosten anfallen, sind diese von den Erziehungsberechtigten zu tragen.
Für die Anwendung von § 6 der Fünften Eindämmungsverordnung der Stadt Halle (Saale) mit Stand vom 20. Mai 2021 kommt es auf den Standort der Schule an. Ist diese in Halle (Saale) gelegen, findet die Eindämmungsverordnung der Stadt Halle (Saale) Anwendung. Das heißt, auch Schülerinnen und Schüler, die von außerhalb der Stadt Halle (Saale) kommen, sind durch die Fünfte Eindämmungsverordnung der Stadt Halle (Saale) gebunden.“ (LSchA)
Ihre Schulleitung