Folgende Auszüge aus dem Schulleiterbrief vom 02.02.2021 zum Schulunterricht ab dem 15. Februar 2021 gebe ich Ihnen zur Kenntnis.
Herr Tullner weist darauf hin, dass er diese Hinweise vorbehaltlich der Abstimmungen zwischen der Bundeskanzlerin und den Länderchefs am 08.02.2021 und am 10.02.2021 gibt. Sollten sich Änderungen zu den nachfolgenden Regelungen ergeben, werden wir Sie umgehend darüber informieren.

Der Schulbetrieb nach den Winterferien

  1. Der Schulbetrieb in der derzeit geltenden Struktur wird auch nach den Winterferien bis zum Ende der 8. Kalenderwoche fortgesetzt. Hierüber sind die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern zu informieren.
  2. Soweit in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 200 pro 100.000 Einwohner im Zeitraum 22. bis 26. Februar 2021 an allen Tagen unterschreitet, wird ab dem 1. März 2021 an den Grundschulen und den Förderschulen der Präsenzunterricht unter Befreiung von der Präsenzpflicht wieder aufgenommen. Dabei findet der Unterricht an Grundschulen in festen Lerngruppen insbesondere durch die Klassenlehrerin bzw. den Klassenlehrer statt. Notbetreuung an den Grund- und Förderschulen oder Distanzunterricht findet nicht statt.
    Für die übrigen Jahrgangsstufen der allgemeinbildenden Schulen (außer Förderschulen) und die berufsbildenden Schulen wird der eingeschränkte Regelbetrieb eingerichtet. Davon ausgenommen sind die Abschlussklassen, für die der Präsenzunterricht fortgesetzt wird. Im eingeschränkten Regelbetrieb ist die Notbetreuung für alle anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten.
  3. Sobald in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 50 pro 100.000 Einwohner an fünf aufeinander folgenden Schultagen unterschreiten, findet an allen Schulen des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen Kreisstadt wieder Regelbetrieb statt.

Wiederholung / freiwillige Wiederholung des Schuljahres

Die Kultusministerkonferenz hat mit Beschluss vom 21.01.2021 vereinbart, dass die Länder den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit eröffnen, den aktuell besuchten Schuljahrgang zu wiederholen, ohne dass dies auf die Verweildauer angerechnet wird. Sachsen-Anhalt wird diese Möglichkeit für die allgemeinbildenden Schulen und für die Beruflichen Gymnasien eröffnen und die hierzu erforderlichen Änderungen von Rechtsverordnungen einleiten.

Weitere abweichende Regelungen  für die berufsbildenden Schulen erfolgen durch einen gesonderten Schulleiterbrief, soweit die MKM die hierzu erforderlichen Beschlüsse gefasst hat. In diesem Zusammenhang erfolgt ebenfalls die Einleitung der erforderlichen Änderungen von Rechtsvorschriften.

Abschlussprüfungen

Die Ihnen bekannt gegebenen Prüfungstermin bleiben bestehen. Weitere Informationen zu den Abschlussprüfungen werden schulformbezogen an die jeweils betroffenen Schulen übermittelt werden.