Mitteilung Nr. 18
Erlass vom 19. Oktober 2020, dienstrechtliche Hinweise Beamte-Tarifbeschäftigte und Krankenhauszukunftsgesetz 23.10.2020
für das Kalenderjahr 2020, also befristet bis zum 31.12.2020, sind für Beamte durch den beigefügten Erlass und für Tarifbeschäftigte durch Art. 3 Nr. 1 des beigefügten Krankenhauszukunftsgesetzes vom 23.10.2020 (in Kraft getreten am 28.10.2020) Änderungen zu den Freistellungsumfängen bei Erkrankung eines Kindes – der Grund der Erkrankung muss nicht auf Covid 19 zurückzuführen sein – getroffen worden:
Danach gilt,
• für Beamte
Zusätzlich zur Regelung in § 20 Abs. 3 der Urlaubsverordnung LSA werden für jedes Kind bis zu 5 Arbeitstage und für Alleinerziehende für jedes Kind bis zu 10 Arbeitstage im Urlaubsjahr unter Fortzahlung der Besoldung bewilligt. Die bisher zustehenden 8 Arbeitstage erhöhen sich somit auf 13 Arbeitstage bzw. für Alleinerziehende von 15 auf 25 Arbeitstage. Die Höchstgrenzen nach § 20 Abs. 3 Urlaubsverordnung bleiben bestehen. Zu den Voraussetzungen verweise ich auf die bekannten Regelungen in § 20 Abs. 3 und 4 Urlaubsverordnung.
Zur Freistellung aus Anlass der Pflege naher Angehöriger verweise ich auf die Erlassregelung.
Zusätzlich zur Regelung in §22a Abs. 1 der Urlaubsordnung Sachsen-Anhalt ist ab sofort bis zum 31. Dezember 2020 Sonderurlaub längstens bis zu insgesamt 20 Arbeitstagen zu bewilligen, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Voraussetzung ist, dass die akute Pflegesituation auf Grund der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist und die Pflege nicht anderweitig gewährleistet werden kann. Der Zusammenhang der akuten Pflegesituation mit der COVID-19-Pandemie wird vermutet.
• für Tarifbeschäftigte
Durch Art. 3 Nr. 1 Krankenhauszukunftsgesetz ist § 45 Abs. 2a SGB V eingeführt worden. Das Kinderkrankengeld für Tarifbeschäftigte wird hierdurch um 5 auf 15 Tage bzw. für Alleinerziehende um 10 Tage auf 30 Tage je Kind erhöht. Die Höchstgrenzen liegen bei 35 Arbeitstagen, für Alleinerziehende bei 70 Arbeitstagen. Zu den Voraussetzungen für Kinderkrankengeld verweise ich auf die bekannten Regelungen in § 45 SGB V.
gez. StD Ina Zober ausgelegt: 10.11.2020
Schulleiterin Kenntnis bis: sofort