Anpassung der Regelungen aus der Mitteilung 21 nach Rücksprache mit dem LSchA

Nach Rücksprache mit dem Landesschulamt ist die Übertragung der Abstandsregelung aus dem Paragraph §11a (1) auch auf Unterrichtsräume möglich. Im Schulleiterbrief des Ministers und in anderen Medien wurde von einer generellen Maskenpflicht im Unterricht gesprochen. Jedoch entspricht diese Auslegung nicht der Formulierung in der Dritten Änderung zur Achten Eindämmungsverordnung. Wir als Schulleitung hatten es anfangs auch so interpretiert, uns dann aber an der Auslegung entsprechend der Vorgabe des Ministeriums im Schulleiterbrief gehalten.

Die nun befürwortete Übertragung der 1,50 m Abstandsregelung auf die Unterrichtsräume bietet zum einen den Lehrer die Möglichkeit, durch Maßnahmen (z. B. Umsetzen der Schüler so, dass die erste Bank vor dem Lehrertisch nicht besetzt ist ….) die Abstandsregelung einzuhalten und dann ohne Maske zu unterrichten.

In einigen wenigen Klassen mit sehr geringer Schülerzahl und entsprechender Raumgröße kann diese Abstandsregelung auch zwischen den Schülern eingehalten und somit auf die Maske verzichtet werden.

Sollte die Abstandsregelung von 1,50 m nicht einzuhalten sein, besteht weiterhin für Schüler und Lehrer Maskenpflicht

gez. StD Ina Zober                                      ausgelegt:     03.12.2020

Schulleiterin                                                  Kenntnis bis: sofort