zusätzliche Regelungen

1. Zur Hausordnung mit Evakuierungsplan (s. auch Aushang)
zusätzliche Verbote: Hinauslehnen und Werfen von Gegenständen aus einem Fenster, Parken von Schülerfahrzeugen (außer Fahrrad) auf dem Schulgelände und Rauchen (außer im Bereich der vorgegebenen Raucherinsel) im Schulgebäude, Benutzung funktechnischer Geräte während des Unterrichtes und Prüfungen zusätzliche Gebote: Sekretariatssprechzeiten einhalten

2. Zur schulinternen Regelung bei Fehlzeiten/Freistellungen
Über die Anerkennung als entschuldigte Fehlzeit (außer bei attestierter Erkrankung) entscheidet bis zu 1 Unterrichtstag der Klassenleiter, darüber hinaus der Schulleiter. In der dualen Ausbildung ist immer die betriebliche Entschuldigung mit vorzulegen. Bei Erkrankung ist dem Klassenleiter innerhalb von maximal 3 Tagen (Vollzeitklassen, Klassen mit Blockunterricht) bzw. 14 Tagen (Teilzeitklassen) ein ärztliches Attest bzw. dessen Kopie zuzustellen. Arztbesuche und die Nutzung medizinischer Leistungen sind – abgesehen von akuten Fällen und objektiven Erfordernissen – auf Zeiten außerhalb des Unterrichtes zu legen. Freistellungsanträge sind schriftlich und rechtzeitig an den Klassenleiter zu richten, so dass die Entscheidung über den Antrag an einem Unterrichtstag vor dem Ereignis übermittelt werden kann. Freistellungsanträge ab einem ganzen Tag sind für Schüler von Teilzeitklassen unterschriftlich vom betrieblichen Ausbilder befürworten zu lassen. Anderenfalls wird die schulische Antragsbearbeitung versagt. Analog ist bei Entschuldigungen wegen Abwesenheit zu verfahren (Schriftform, Kenntnisnahme durch Ausbilder). Bei sich kurzfristig ergebender Dringlichkeit kann die Schülerin oder der Schüler auch vom Fachlehrer für einzelne Unterrichtsstunden freigestellt werden. Die Schriftform ist einzuhalten. Den Antrag mit dem Genehmigungsvermerk des Fachlehrers erhält der Klassenleiter. Werden diese Regelungen von Schülerinnen oder Schülern missachtet, kann deren Abwesenheit als unentschuldigt im Klassenbuch markiert werden (Konsequenz bei Leistungskontrollen). Treten unentschuldigte Fehlzeiten gehäuft auf, wird die oder der Betreffende im Zusammenwirken mit Vertretern des Ausbildungsbetriebes und gegebenenfalls mit den Erziehungsberechtigten sowie gemäß der Schulordnung des LSA zur Verantwortung gezogen.

3. Zu Leistungskontrollen
Kurzkontrollen werden prinzipiell nicht angekündigt; ihr Inhalt bezieht sich hauptsächlich auf den zuletzt behandelten Stoffkomplex im jeweiligen Fach. Klassenarbeiten werden mindestens 7 Tage (3 Tage bei Blockunterricht) zuvor mit der Vorgabe von Schwerpunkten angekündigt. Die Aufbewahrungspflicht bis zum Ausbildungsende obliegt den Schülerinnen und Schülern. Es besteht grundsätzlich die Pflicht alle versäumten schriftlichen Arbeiten zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuholen. Nachschreibetermine sind jede Woche Dienstag. Der Fachlehrer hat das Recht, auch ein sofortiges Nachschreiben zu fordern. Um das Nachschreiben versäumter Leistungskontrollen haben sich die Betroffenen selbst zu bemühen (Informations- und Mitwirkungspflicht, z. B. Vermerke im Klassenbuch beachten) und es spätestens 1 Tag vor dem gewünschten Termin beim Fachlehrer zu beantragen (Vordruck). Schülerinnen und Schüler, die während des laufenden Ausbildungshalbjahres aufgenommen werden oder über einen größeren Ausbildungszeitraum erkrankt waren, klären eigenverantwortlich mit dem zuständigen Fachlehrer die Bedingungen für die Zensurenfestlegung. Ein  Nachschreiben aller im Ausbildungsjahr versäumten Leistungskontrollen wird angestrebt. Als Leistungsverweigerung und deshalb mit der Note „6“ können bewertet werden: •   unentschuldigt versäumte Leistungskontrollen •   entschuldigt versäumte Leistungskontrollen, wenn diese nicht  zum nächstmöglichen Nachschreibetermin nachgeholt wurden.

4. Zu organisatorischen Anforderungen
Entsprechend personalwirtschaftlichen Festlegungen sind über jede Schülerin und jeden Schüler Schülerstammunterlagen anzulegen, die zu enthalten haben: Schülerbogen mit Lichtbild, Kopie des letzten Schulzeugnisses, Kopie des Ausbildungsvertrages mit IHK-Stempel (außer Vollzeitschüler), Bücher-Ausleihliste sowie zur weiteren Bearbeitung begleitende Unterlagen (z.B. Gastschulbeitragsbestätigung, Schülerbegleitkarte). Diese Dokumente sind dem Klassenleiter innerhalb von 6 Wochen nach Ausbildungsbeginn bereitzustellen, anderenfalls kann der Ausschluß von der weiteren Beschulung veranlasst werden. Schadenersatzansprüche bei Schülersachschäden oder -sachverlusten sind an den oder die Verursacher zu richten (Haftpflichtversicherung abschließen).