Freistellung

Die Freistellung vom Unterricht erfolgt durch die BbS III Halle gemäß den den Bestimmungen des § 16 BbS-VO „Freistellung vom Unterricht“.
Ein entsprechendes Antragsformular finden sie unten.

Auszubildende sollten pro Schuljahr nicht mehr als 3 Schultage freigestellt werden. Die Freistellung von Auszubildenden in der Prüfungsvorbereitungsphase (2. Ausbildungshalbjahr 3) ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

Bitte achten Sie bei der Antragstellung darauf einen hinreichenden Freistellungsgrund anzugeben.